Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:
Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich | % |
bis 2000 | 10 |
von 2001 bis 3500 | 13,33 |
von 3501 bis 5000 | 16,66 |
ab 5001 | 20 |
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