(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise