LandesrechtNiederösterreichVerordnungenTaxi Auffahrverbot Schwechat

Taxi Auffahrverbot Schwechat

In Kraft seit 28. April 1991
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes mit Personenkraftwagen im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat.

§ 2 § 2

Das Auffahren auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.

§ 3 § 3

Vom Verbot des § 2 sind jene Taxifahrzeuge ausgenommen, welche aufgrund einer Konzession mit einem Standort im Gerichtsbezirk Schwechat eingesetzt werden und bei welchen das Auffahrtsrecht auf alle genehmigten Standplätze im Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, ausdrücklich eingeschränkt ist, sofern die Konzession vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.

§ 4 § 4

Lenker von Taxifahrzeugen dürfen sich nicht vom Fahrzeug entfernen, um Fahrgäste anzuwerben oder zu Bestellungen für Fahraufträge zu veranlassen.

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt einen Monat nach deren Kundmachung in Kraft.