Vom Verbot des § 2 sind jene Taxifahrzeuge ausgenommen, welche aufgrund einer Konzession mit einem Standort im Gerichtsbezirk Schwechat eingesetzt werden und bei welchen das Auffahrtsrecht auf alle genehmigten Standplätze im Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, ausdrücklich eingeschränkt ist, sofern die Konzession vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.
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