(1) Über die Kontroll- und Anzeigepflicht gemäß § 43 Abs. 1 Forstgesetz hinaus sind auch schon Erscheinungen, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Borkenkäfers erwarten lassen, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
In der Meldung sind anzugeben:
1. Ort des Befalls,
2. Flächengröße und
3. befallene Holzmasse.
(2) Erscheinungen im Sinne des Abs. 1 sind
1. der Austritt von Bohrmehl,
2. das Auftreten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm,
3. das Abfallen der Rinde und
4. das Verfärben und Dürrewerden der Kronen stehender Nadelbäume bei Gruppen mit mehr als zehn Individuen.
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