(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung von befallenem Holz ist unverzüglich in Angriff zu nehmen. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis spätestens 15. März abzuschließen.
(2) Die mit beginnender Vegetationszeit neu festgestellten befallenen Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln. Diese Maßnahmen sind unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung bis 15. Mai abzuschließen.
(3) Nach dem 15. Mai neu hinzukommende, befallene Hölzer sind unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise