Vorwort
§ 1 § 1
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf sind in diesem Gebiet
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) die Errichtung und Erweiterung von Betrieben zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,
b) die Errichtung und die Erweiterung oder die Änderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dgl.) dienen,
d) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,
e) die Durchführung unterirdischer Sprengungen,
f) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen und
g) die Nutzung von Grundwasserteichen;
2. der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. 227/1969, oder einer Bauartengenehmigung nach § 19 oder § 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen, wobei der Anzeige eine Ausfertigung der Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen ist.
§ 2 § 2
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden beschriebene Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000; Blatt 42, vollständige Kartenrevision 1972; Blatt 60, Nachträge 1969 und Blatt 61, Nachträge 1971):
Westgrenze:
Landesstraße 3110, beginnend bei der Landesstraße 3008, in Franzensdorf nach Rutzendorf und weiter über die Landesstraße 3015 in westlicher Richtung bis zur Kote 155, von dort über den Feldweg zum Thavonhof und weiter zur Landeshauptstraße 5 bei Kote 155. Entlang der Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Landeshauptstraße 11 und diese über Großhofen, Markgrafneusiedl entlang bis Gänserndorf – Siedlung (Kote 162).
Nordgrenze:
Von der Kote 162 an der Landeshauptstraße 11 über die Gemeindestraße (Öd-Aigenstraße) und den anschließenden Feldweg zur Landeshauptstraße 6, die bei Kote 150 erreicht wird. Der Landeshauptstraße 6 in südlicher Richtung folgend bis zur Brücke über den Stempfelbach vor Obersiebenbrunn, anschließend dem Stempfelbach folgend durch Untersiebenbrunn bis zur Brücke der Landeshauptstraße 4 nächst Lassee. Die Landeshauptstraße 4 entlang bis zu dem südlich der Bahnhofsiedlung beginnenden über die Koten 146, 145 und 144 in zunächst östlicher, dann südlicher Richtung bis zur Landeshauptstraße 5 verlaufenden Feldweg.
Ostgrenze:
Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis über die Stempfelbachbrücke hinaus bis zur Wegparzelle 1472/26, KG Lassee, und weiter in südlicher Richtung entlang des Weges bis zum Weg “im Hagel” Parzelle 1474/1, KG Lassee, und weiter bis zur Landeshauptstraße 4. Diese in Richtung Süden etwa 100 m, dann dem Feldweg westlich der Hubertuskapelle in südlicher Richtung folgend bis zum Rußbach nächst Kote 142. Den Rußbach kurz in östlicher Richtung entlang und weiter über Feldwege über die zwei aufeinanderfolgenden Koten 145 zum Bahnhof Kopfstetten–Eckartsau und die Landesstraße 3006 bis zur Bundesstraße 301 in Kopfstetten.
Südgrenze:
Bundesstraße 301 von Kopfstetten bis zur Landeshauptstraße 8 in Wagram/D., weiters die Landeshauptstraße 8 über Straudorf nach Breitstetten zur Landesstraße 3008 und über die Landesstraße 3008 zur Landeshauptstraße 3110 in Franzensdorf.
§ 3 § 3
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
§ 4 § 4
Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf haben während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Auskunft über die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes zu erteilen.
§ 5 § 5
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
§ 6 § 6
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 7 § 7
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.