Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf sind in diesem Gebiet
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) die Errichtung und Erweiterung von Betrieben zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,
b) die Errichtung und die Erweiterung oder die Änderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dgl.) dienen,
d) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,
e) die Durchführung unterirdischer Sprengungen,
f) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen und
g) die Nutzung von Grundwasserteichen;
2. der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. 227/1969, oder einer Bauartengenehmigung nach § 19 oder § 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen, wobei der Anzeige eine Ausfertigung der Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen ist.
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