LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNationalpark Thayatal

Nationalpark Thayatal

In Kraft seit 22. März 2017
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Nationalpark

Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg).

In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.

Der Nationalpark Thayatal wird in eine

Naturzone

, eine

Naturzone mit Managementmaßnahmen

und eine

Außenzone

unterteilt.

§ 2 § 2

§ 2 Außenzone

(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.

(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:

1. der Neubau von Bauwerken,

2. der Zubau von Bauwerken,

3. die Abänderung von Bauwerken, die auf das äußere Erscheinungsbild wirksam ist,

jeweils einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.

§ 3 § 3

§ 3 Managementplan

Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.

§ 4 § 4

§ 4 Betretung durch Grundeigentümer

Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.

§ 5 § 5

§ 5 Übergangsfristen

Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).

§ 7 § 7

§ 7 (entfällt)

§ 8 § 8

(entfällt)

Anlage A

Anl. 0

Nationalpark Thayatal

Übersicht

(Anm.: AnlageA ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage A
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Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 01
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Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 02
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Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 03
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Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 04
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Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 05
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Anlage 6

Anl. 6

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 06
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Anlage 7

Anl. 7

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 07
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Anlage 8

Anl. 8

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 08
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Anlage 9

Anl. 9

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 09
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Anlage 10

Anl. 10

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 10
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Anlage 11

Anl. 11

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 11
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Anlage 12

Anl. 12

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 12
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Anlage 13

Anl. 13

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 13
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Anlage 14

Anl. 14

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 14
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