Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Nationalpark
Der Nationalpark Thayatal umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Hardegg, Mallersbach, Merkersdorf, Niederfladnitz und Umlauf (Stadtgemeinde Hardegg).
In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.
Der Nationalpark Thayatal wird in eine
Naturzone
, eine
Naturzone mit Managementmaßnahmen
und eine
Außenzone
unterteilt.
§ 2 § 2
§ 2 Außenzone
(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.
(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
1. der Neubau von Bauwerken,
2. der Zubau von Bauwerken,
3. die Abänderung von Bauwerken, die auf das äußere Erscheinungsbild wirksam ist,
jeweils einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.
§ 3 § 3
§ 3 Managementplan
Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
§ 4 § 4
§ 4 Betretung durch Grundeigentümer
Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.
§ 5 § 5
§ 5 Übergangsfristen
Im Bereich der Naturzone in den Katastralgemeinden Merkersdorf und Hardegg müssen Umwandlungsmaßnahmen (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im Jahr 2000 hat die Nationalparkverwaltung ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Jahresplanes zu besorgen und erfüllt dieser als Übergangsregelung für das Jahr 2000 auch die Aufgabe des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz).
§ 7 § 7
§ 7 (entfällt)
§ 8 § 8
(entfällt)
Anlage A
Anl. 0
Nationalpark Thayatal
Übersicht
(Anm.: AnlageA ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage APDFAnlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 01PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 02PDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 03PDFAnlage 4
Anl. 4
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 04PDFAnlage 5
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 05PDFAnlage 6
Anl. 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 06PDFAnlage 7
Anl. 7
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 07PDFAnlage 8
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 08PDFAnlage 9
Anl. 9
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 09PDFAnlage 10
Anl. 10
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11
Anl. 11
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 12
Anl. 12
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 12PDFAnlage 13
Anl. 13
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 13PDFAnlage 14
Anl. 14
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 14PDF