(1) Die Außenzone des Nationalparks Thayatal umfasst geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Sonderbereiche.
(2) In der Außenzone bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
1. der Neubau von Bauwerken,
2. der Zubau von Bauwerken,
3. die Abänderung von Bauwerken, die auf das äußere Erscheinungsbild wirksam ist,
jeweils einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) nicht in Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können.
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