Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021
Vorwort
§ 1 § 1 Beitrag der Gemeinden
Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf
1. pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,16 Euro und
2. pro Einwohner der Städte Klagenfurt a. W. und Villach jährlich 0,07 Euro
nicht überschreiten.
§ 2 § 2 Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren
Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.
§ 3 § 3 Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren
Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.
§ 4 § 4 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.