LandesrechtKärntenVerordnungenNeufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1 Beitrag der Gemeinden

Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf

1. pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,16 Euro und

2. pro Einwohner der Städte Klagenfurt a. W. und Villach jährlich 0,07 Euro

nicht überschreiten.

§ 2 § 2 Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren

Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.

§ 3 § 3 Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren

Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.

§ 4 § 4 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.