Vorwort
Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf
1. pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,16 Euro und
2. pro Einwohner der Städte Klagenfurt a. W. und Villach jährlich 0,07 Euro
nicht überschreiten.
Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.
Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.