Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7 K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.
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