Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf
1. pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,16 Euro und
2. pro Einwohner der Städte Klagenfurt a. W. und Villach jährlich 0,07 Euro
nicht überschreiten.
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