LandesrechtKärntenVerordnungenLandschaftsschutzgebiet „Griffner Schlossberg“

Landschaftsschutzgebiet „Griffner Schlossberg“

In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet „Griffner Schlossberg“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Griffen (politischer Bezirk Völkermarkt) im Ausmaß von 9,77 ha und ist in der Katastralgemeinde Griffner- thal gelegen. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt.

§ 2 § 2 Schutzziel

(1) Der Griffner Schlossberg zeichnet sich auf Grund seiner besonderen Prägung, die er als geomorphologische Besonderheit dem Landschaftsbild verleiht, aus. Weiters befindet sich in diesem Gebiet auch eine große Artenvielfalt.

(2) Durch die Unterschutzstellung soll möglichst eine schonende Entwicklung der freizeittouristischen Nutzung des Griffner Schlosssberges erfolgen, die einerseits der Erhaltung der Reste der historischen Festungsanlage ebenso gerecht wird, wie der Bewahrung der landschaftlichen Eigenart dieses kultur- und historischen Ensembles mit dem weiterhin sichtbaren Schlossberg und seinem markanten Felsabbruch inmitten des Marktes Griffen.

§ 3 § 3 Bewilligungspflicht

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:

1. die Neuerrichtung von Gebäuden, Zäunen und baulichen Anlagen aller Art, auch solchen, welche keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt;

2. die Errichtung neuer Wege, Steige und Stiegen;

3. die Errichtung von Mobilfunksendemastanlagen;

4. die Errichtung von Freileitungen;

5. das Abbauen von Bodensbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise.

§ 4 § 4 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 96/1971 „in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003“ außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 24/2017.