Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
1. die Neuerrichtung von Gebäuden, Zäunen und baulichen Anlagen aller Art, auch solchen, welche keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden, wenn dies nach außen in Erscheinung tritt;
2. die Errichtung neuer Wege, Steige und Stiegen;
3. die Errichtung von Mobilfunksendemastanlagen;
4. die Errichtung von Freileitungen;
5. das Abbauen von Bodensbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise.
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