LandesrechtKärntenVerordnungenLandschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“

Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

(1) Der westliche Teil des Faaker Sees und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ befindet sich im Westen des Faaker Sees und nördlich der Ortschaft Faak am See und umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See.

(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

§ 2 § 2 Schutzziel

(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ weist einen für das inneralpine Klagenfurter Becken hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen und intensiv genutzten Ackerflächen mit zumindest 50 kartierten Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände).

(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes „Faaker See – West“.

§ 3 § 3 Bewilligungspflicht

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:

a) Die Neuerrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen aller Art, nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck sowie Änderungen, die geeignet sind, die Schutzziele der Verordnung nachhaltig zu beeinträchtigen, wenn dies nach Außen in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind Neuerrichtungen und Abänderungen auf bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Baulandflächen;

b) Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise auf einer Fläche von mehr als 500 m² sowie die Vornahme von Sprengungen, mit Ausnahme des notwendigen Betriebes, des Umbaus sowie der Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dies dem Schutzziel des Landschaftsschutzgebietes nicht widerspricht;

c) Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auch solcher unter 40 m² auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

d) Die Errichtung von Zäunen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen.

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

§ 4 § 4 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 39/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1

Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 14/2020.