(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
a) Die Neuerrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner Baubewilligung bedürfen und das Abändern von bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen aller Art, nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck sowie Änderungen, die geeignet sind, die Schutzziele der Verordnung nachhaltig zu beeinträchtigen, wenn dies nach Außen in Erscheinung tritt. Ausgenommen sind Neuerrichtungen und Abänderungen auf bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewidmeten Baulandflächen;
b) Grabungen, Anschüttungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise auf einer Fläche von mehr als 500 m² sowie die Vornahme von Sprengungen, mit Ausnahme des notwendigen Betriebes, des Umbaus sowie der Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dies dem Schutzziel des Landschaftsschutzgebietes nicht widerspricht;
c) Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auch solcher unter 40 m² auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
d) Die Errichtung von Zäunen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Jungkulturen dienen.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
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