(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 39/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
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