Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Das mit Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, zum Naturschutzgebiet erklärte Gebiet der „Villacher Alpe (Dobratsch)“ wird zum Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach sowie der Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Saak, Arnoldstein und Federaun gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 41 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie den Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2 § 2 Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Villacher Alpe (Dobratsch) vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.
(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:
1. völlig oder weitgehend natürlichen kollinen bis alpinen Lebensräumen;
2. naturnahen kulturlandschaftsbezogenen Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung;
3. natürlichen oder naturnahen Wäldern mit entsprechender standortheimischer Artenzusammensetzung und Totholzanteil;
4. möglichst störungsfreien ökologischen Sonderstrukturen und Habitaten wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Höhlen, Blockhalden, Gesteins-Schutthalden, Grabeneinschnitte und Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;
5. zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen und Felswänden.
§ 3 § 3 Schutzbestimmungen
(1) Die Schutzbestimmungen gemäß § 2 der Verordnung mit der das Gebiet der Villacher Alpe (Dobratsch) zum Naturschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002 zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:
1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höhleninhalten sowie die Beunruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;
5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;
6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;
7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf nicht hiefür vorgesehenen Flächen;
8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
9. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch die Verwendung von Kofferradios, CD-Players etc. sowie pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen zu Unterhaltungszwecken wie zB Feuerwerkskörper udgl.
§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
3. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
4. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, wie insbesondere nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
5. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie, 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind.
§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Villacher Alpe (Dobratsch)“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7 § 7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8 § 8 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
1. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13 und
2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates ABl. Nr. L 158, vom 10.6.2013, S. 13.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 68/2014.