(1) Die Schutzbestimmungen gemäß § 2 der Verordnung mit der das Gebiet der Villacher Alpe (Dobratsch) zum Naturschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002 zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:
1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höhleninhalten sowie die Beunruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;
5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;
6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;
7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf nicht hiefür vorgesehenen Flächen;
8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
9. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch die Verwendung von Kofferradios, CD-Players etc. sowie pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen zu Unterhaltungszwecken wie zB Feuerwerkskörper udgl.
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