(1) Das mit Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, zum Naturschutzgebiet erklärte Gebiet der „Villacher Alpe (Dobratsch)“ wird zum Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach sowie der Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Saak, Arnoldstein und Federaun gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 41 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie den Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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