Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Das Europaschutzgebiet „Nockberge“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Krems in Kärnten, der Gemeinde Reichenau, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim und der Stadtgemeinde Radenthein (politische Bezirke Spittal an der Drau und Feldkirchen in Kärnten) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Eisentratten, Kaning, Winkl Reichenau, Nöring, Leoben, Kleinkirchheim, Zirkitzen, Kremsbrücke, Wiedweg, St. Oswald und St. Peter in Tweng gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
§ 2 § 2 Erhaltungsziel
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:
1. die Erhaltung und Förderung der kulturlandschaftsbezogenen Lebensräume in ihrer Ausprägung und Verbreitung und
2. die Erhaltung und Förderung von natürlichen Lebensräumen,
3. die maßgebliche Förderung der wirtschaftlichen (zB Land- und Forstwirtschaft, Tourismus u.ä.) und innovativen Entwicklung der Region.
§ 3 § 3 Erlaubte Maßnahmen
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
a) die Beibehaltung der durch die einschlägigen Gesetzesmaterien geregelte Bewirtschaftung;
b) die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, dazu zählen beispielsweise:
1. Kalamitätenschäden (zB Borkenkäfer, Schneebruch u.ä.) aufzuarbeiten,
2. Forstschutzmaßnahmen durchzuführen,
3. Naturverjüngungsmaßnahmen einzuleiten oder die Wiederaufforstung unter Verwendung von autochthonen und/oder für den jeweiligen Waldlebensraumtyp geeigneten Baumarten durchzuführen,
4. die standortangepasste Bewirtschaftung von Grünland (zB Bergmähwiesen, Borstgrasrasen, Kalkrasen) beizubehalten,
5. die Ausübung der Alm- und Weidenutzung (zB Bewirtschaftung nach den Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes bei Agrargemeinschaften, Pflege der Weideflächen durch Schwendmaßnahmen),
6. das Aufstellen von Bienenstöcken;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
d) die Errichtung, Nutzung, Pflege, Wartung, Instandhaltung und Erneuerung von Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, Wasserentsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wege, Steige, Güterwege und Straßen, Seilbahnen, Gebäude, wie Almhütten, Viehunterstände u.ä., Wildbach- und Lawinenverbauungen etc.) und der Abbau von Stein, Lehm, Sand und Schotter für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
e) die Entnahme von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen, deren Instandhaltung sowie deren Erneuerung;
f) die Nutzung und Instandhaltung von Quellfassungen und zugehöriger Wasserleitungen sowie deren Erneuerung und Erweiterung;
g) Versorgungs- und Entsorgungsflüge;
h) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Nutztieren;
i) Schäden durch höhere Gewalt zu beheben;
j) Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher;
k) sämtliche Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereiwirtschaftlichen; gewerblichen und touristischen Nutzung und Erschließung sowie Hochwasserschutzmaßnahmen und Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern sie zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Schutzgüter im gesamten Gebiet führen.
§ 4 § 4 Managementplan
(1) Die Erarbeitung und die auf Verlangen der Grundeigentümer notwendige Überarbeitung eines Managementplans erfolgt über das Land Kärnten unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und allfälliger Nutzungsberechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen für einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan hat längstens drei Jahre nach in Kraft treten der Verordnung und nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
§ 5 § 5 Vertragsnaturschutz
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und Fischereiberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
§ 6 § 6 Entschädigung
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
§ 7 § 7 Hinweise
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Die Flächen des Europaschutzgebietes „Nockberge“ sind nicht ident mit den Flächen anderer Schutzgebiete (zB Biosphärenpark Nockberge). Die Ausweisung der Flächen als Europaschutzgebiet darf daher nicht zur Erfüllung der Kriterien der IUCN (MAB UNESCO) benützt werden und darf auch nicht von anderen Schutzgebieten (zB Biosphärenpark Nockberge) beansprucht werden.
(6) Die Zuständigkeit für das Europaschutzgebiet liegt beim Land Kärnten.
§ 8 § 8 Schlichtungsstelle
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einen Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
§ 9 § 9 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Nockberge“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 10 § 10 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird umgesetzt:
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. 158 vom 13.05.2013, S. 193.
Anlagen
Anl. 1
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 80/2018.