(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Die Flächen des Europaschutzgebietes „Nockberge“ sind nicht ident mit den Flächen anderer Schutzgebiete (zB Biosphärenpark Nockberge). Die Ausweisung der Flächen als Europaschutzgebiet darf daher nicht zur Erfüllung der Kriterien der IUCN (MAB UNESCO) benützt werden und darf auch nicht von anderen Schutzgebieten (zB Biosphärenpark Nockberge) beansprucht werden.
(6) Die Zuständigkeit für das Europaschutzgebiet liegt beim Land Kärnten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise