Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf Kärntner Flüssen
Vorwort
§ 1 § 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle öffentlichen Fließgewässer in Kärnten (§ 2 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959).
§ 2 § 2 Allgemeine Verbote
(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.
(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten
1. auf der Drau in den unmittelbaren Nahbereichen der Wasserkraftanlagen. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs,
2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau), im unmittelbaren Nahbereich der Wasserkraftanlage (Malta Unterstufe). Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.
(3) Für den Fall, dass durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.
(4) Von den Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
1. der Bundespolizei,
2. des Bundesheeres,
3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
4. Rettungs- und Feuerlöschdienste,
5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in Abs. 2 und 3 genannten Bereiche, insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
§ 3 § 3 Besondere Verbote für Rafts
(1) Das Befahren der im § 1 beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.
(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 und 3 nicht
1. auf der Drau vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau) vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
3. auf der Gail, von St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach vom 15. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
4. auf der Gail vom Kraftwerk Wetzmann in Kötschach bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,
5. für behördlich bewilligte Veranstaltungen.
§ 4 § 4 Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2018;
2. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018.
§ 5 § 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juli 1993 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf den Kärntner Flüssen, StF: LGBl. Nr. 88/1993, außer Kraft.