(1) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern mit Motorantrieb ist auf den im § 1 beschriebenen Gewässern verboten.
(2) Die Ausübung der Schifffahrt mit Schwimmkörpern ohne Motorantrieb und mit Fahrzeugen ist verboten
1. auf der Drau in den unmittelbaren Nahbereichen der Wasserkraftanlagen. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs,
2. auf der Möll, von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau), im unmittelbaren Nahbereich der Wasserkraftanlage (Malta Unterstufe). Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.
(3) Für den Fall, dass durch Signalgebung die Absenkung des Pegels des Stausees Rottau angezeigt wird, ist die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf dem gesamten Stausee Rottau verboten.
(4) Von den Beschränkungen nach Abs. 1 bis 3 ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren
1. der Bundespolizei,
2. des Bundesheeres,
3. der Aufsicht (Bergwacht, Fischereiaufsicht, Wasserschutz, etc.),
4. Rettungs- und Feuerlöschdienste,
5. der Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörde,
6. für Untersuchungen zu gewässerökologischen Zwecken und
7. der Betreiber der Wasserkraftanlagen hinsichtlich der in Abs. 2 und 3 genannten Bereiche, insoweit ausgenommen, als sie zur Erfüllung der diesen Einrichtungen jeweils übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten erforderlich ist.
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