Vorwort
§ 1 § 1
Die Lehrverpflichtung des Direktors des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von 18 Wochenstunden herabgesetzt.
§ 2 § 2
Die Lehrverpflichtung des Direktor-Stellvertreters des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von vier Wochenstunden herabgesetzt.
§ 3 § 3
Die Lehrverpflichtung der Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
1. | für den Leiter der Fachabteilung für Musiktheorie und Komposition um | 2,5 Wochenstunden, |
2. | für den Leiter der Fachabteilung für Musikleitung und Sonderlehrgänge um | 2,5 Wochenstunden, |
3. | für den Leiter der Fachabteilung für Tasteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
4. | für den Leiter der Fachabteilung für Saiteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
5. | für den Leiter der Fachabteilung für Blasinstrumente und Schlagwerk um | 2,5 Wochenstunden, |
6. | für den Leiter der Fachabteilung Jazz/Pop und artverwandte Richtungen um | 2,5 Wochenstunden, |
7. | für den Leiter der Fachabteilung Musikpädagogik/Instrumental- und Gesangspädagogik um | 4 Wochenstunden, |
8. | für den Leiter der Fachabteilung Gesang und Schauspiel um | 2,5 Wochenstunden. |
§ 4 § 4
(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
a) | für die Schulentwicklung um | 4 Wochenstunden |
b) | für jeden Musikschulstandort um | 1 Wochenstunde |
c) | 1. bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um | 1 Wochenstunde |
2. bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um | 2 Wochenstunden | |
3. bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um | 3 Wochenstunden | |
4. bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um | 4 Wochenstunden | |
d) | 1. bei Musikschulen bis 100 Schülern um | 1 Wochenstunde |
2. bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um | 2 Wochenstunden | |
3. bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um | 3 Wochenstunden | |
4. bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um | 4 Wochenstunden | |
5. bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um | 5 Wochenstunden | |
6. bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um | 6 Wochenstunden | |
7. bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um | 7 Wochenstunden | |
8. bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um | 8 Wochenstunden | |
9. bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um | 9 Wochenstunden | |
10. bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern | 10 Wochenstunden | |
11. bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern | 11 Wochenstunden | |
12. bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um | 12 Wochenstunden. | |
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.
§ 5 § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, LGBl. Nr. 63/2006, außer Kraft.