§ 1 § 1
Die Lehrverpflichtung des Direktors des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von 18 Wochenstunden herabgesetzt.
§ 2 § 2
Die Lehrverpflichtung des Direktor-Stellvertreters des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von vier Wochenstunden herabgesetzt.
§ 3 § 3
Die Lehrverpflichtung der Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
| 1. | für den Leiter der Fachabteilung für Musiktheorie und Komposition um | 2,5 Wochenstunden, |
| 2. | für den Leiter der Fachabteilung für Musikleitung und Sonderlehrgänge um | 2,5 Wochenstunden, |
| 3. | für den Leiter der Fachabteilung für Tasteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
| 4. | für den Leiter der Fachabteilung für Saiteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
| 5. | für den Leiter der Fachabteilung für Blasinstrumente und Schlagwerk um | 2,5 Wochenstunden, |
| 6. | für den Leiter der Fachabteilung Jazz/Pop und artverwandte Richtungen um | 2,5 Wochenstunden, |
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§ 4 § 4
(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
| a) | für die Schulentwicklung um | 4 Wochenstunden |
| b) | für jeden Musikschulstandort um | 1 Wochenstunde |
| c) | 1. bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um | 1 Wochenstunde |
| 2. bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um | 2 Wochenstunden |
| 3. bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um | 3 Wochenstunden |
| 4. bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um | |
§ 5 § 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, LGBl. Nr. 63/2006, außer Kraft.