(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
| a) | für die Schulentwicklung um | 4 Wochenstunden |
| b) | für jeden Musikschulstandort um | 1 Wochenstunde |
| c) | 1. bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um | 1 Wochenstunde |
| 2. bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um | 2 Wochenstunden | |
| 3. bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um | 3 Wochenstunden | |
| 4. bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um | 4 Wochenstunden | |
| d) | 1. bei Musikschulen bis 100 Schülern um | 1 Wochenstunde |
| 2. bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um | 2 Wochenstunden | |
| 3. bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um | 3 Wochenstunden | |
| 4. bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um | 4 Wochenstunden | |
| 5. bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um | 5 Wochenstunden | |
| 6. bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um | 6 Wochenstunden | |
| 7. bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um | 7 Wochenstunden | |
| 8. bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um | 8 Wochenstunden | |
| 9. bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um | 9 Wochenstunden | |
| 10. bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern | 10 Wochenstunden | |
| 11. bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern | 11 Wochenstunden | |
| 12. bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um | 12 Wochenstunden. | |
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.
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