(1) Die Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
a) | für die Schulentwicklung um | 4 Wochenstunden |
b) | für jeden Musikschulstandort um | 1 Wochenstunde |
c) | 1. bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um | 1 Wochenstunde |
2. bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um | 2 Wochenstunden | |
3. bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um | 3 Wochenstunden | |
4. bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um | 4 Wochenstunden | |
d) | 1. bei Musikschulen bis 100 Schülern um | 1 Wochenstunde |
2. bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um | 2 Wochenstunden | |
3. bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um | 3 Wochenstunden | |
4. bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um | 4 Wochenstunden | |
5. bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um | 5 Wochenstunden | |
6. bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um | 6 Wochenstunden | |
7. bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um | 7 Wochenstunden | |
8. bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um | 8 Wochenstunden | |
9. bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um | 9 Wochenstunden | |
10. bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern | 10 Wochenstunden | |
11. bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern | 11 Wochenstunden | |
12. bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um | 12 Wochenstunden. | |
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.
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