LandesrechtKärntenVerordnungenLandesverwaltungsabgabenverordnung 2023

Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023

In Kraft seit 12. Januar 2023
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

a) das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt (Landesverwaltungsabgaben), sowie

b) die Art der Einhebung von Landesverwaltungsabgaben und von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Bundesverwaltungsabgaben) durch Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87 (WV), in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/2018, soweit es sich nicht um Bundes- oder Gemeindebehörden handelt.

§ 2 § 2 Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

§ 3 § 3 Arten der Einhebung

(1) Die Verwaltungsabgaben sind entweder

a) in bar oder

b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr

einzuheben.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

§ 4 § 4 Nachsicht von Landesverwaltungsabgaben

(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 K-LVAG ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.

(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 9, außer Kraft.

Anlage

A) Allgemeiner Teil

Anl. 1

TP Euro

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird 12,00

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 12,00

3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (jedoch nicht auch einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6,00

4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 6,00

5. Abschriften und Duplikate, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist, für jeden Bogen 6,00

6. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist 6,00

B) Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

Anl. 1

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022)

TP Euro

I.1. Verleihung der Staatsbürgerschaft

I.1.a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 856,00

I.1.b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14) 416,00

I.2. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16) 50 v. H. der Verwaltungsabgabe nach Z 1 lit. a bis b

I.3. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft je Kind (§ 17) 62,00

I.4. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20) 62,00

I.5. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28) 686,00

I.6. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband (§ 30) 37,00

I.7. Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2) 62,00

I.8. Erlassung eines Feststellungsbescheides (§ 42 Abs. 1) 244,00

I.9. Ausstellung, Änderung oder Berichtigung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44) oder einer sonstigen Bestätigung (§ 43) 12,00

II. Veranstaltungswesen

Anl. 1

(Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

II.1. Bewilligung von Theateraufführungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)

II.1.a) Unbefristete Theateraufführungen im Tourneebetrieb 559,00

II.1.b) Befristete Theateraufführungen im Tourneebetrieb pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 559,00

II.2. Bewilligung von Filmvorführungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)

II.2.a) Unbefristete Filmvorführungen im Tourneebetrieb 419,00

II.2.b) Befristete Filmvorführungen im Tourneebetrieb pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 419,00

II.3. Bewilligung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen

II.3.a) Unbefristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. d) 897,00

II.3.b) Befristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen mit fester Betriebsstätte

pro Tag der Bewilligungsdauer (§ 6 Abs. 1 lit. d) 59,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 897,00

II.3.c) Unbefristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 897,00

II.3.d) Befristete Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen im Tourneebetrieb

pro Tag der Bewilligungsdauer (§ 6 Abs. 1 lit. a) 59,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 897,00

II.4. Bewilligung von Zirkusveranstaltungen (§ 6 Abs. 1 lit. a)

II.4.a) Unbefristete Zirkusveranstaltungen im Tourneebetrieb 419,00

II.4.b) Befristete Zirkusveranstaltungen im Tourneebetrieb

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 419,00

II.5. Pratermäßige Veranstaltungen

II.5.a) Unbefristete pratermäßige Veranstaltungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. g) 419,00

II.5.b) Befristete pratermäßige Veranstaltungen mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. g)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 419,00

II.5.c) Unbefristete pratermäßige Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 353,00

II.5.d) Befristete pratermäßige Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 419,00

II.6. Bewilligungen zum Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen, für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (z. B. Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen sowie der Betrieb von Schieß- und Paintball-Anlagen

II.6.a) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. c) 279,00

II.6.b) Befristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. c) 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 279,00

II.6.c) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 279,00

II.6.d) Befristete Bewilligung zum Betrieb einer Sportstätte im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 279,00

II.6.e) Bewilligung zum Betrieb einer Sommerrodelbahn sowie der Betrieb einer Schieß- und Paintball- Anlage (§ 6 Abs. 1 lit. c) 279,00

II.7. Bewilligungen zum Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung von Schaubergwerken oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke (§ 6 Abs. 1 lit. e)

II.7.a) Unbefristete Bewilligung zum Betrieb von Naturhöhlen und Errichtung von Schaubergwerken oder Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke 419,00

II.7.b) Befristete Bewilligung zum Betrieb von Naturhöhlen und Errichtung von Schaubergwerken oder Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 419,00

II.8. Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren

II.8.a) Unbefristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. f) 279,00

II.8.b) Befristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren mit fester Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 lit. f)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 279,00

II.8.c) Unbefristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 279,00

II.8.d) Befristete Bewilligung von Tierschauen und sportlichen Wettkämpfen mit Tieren im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 279,00

II.9. Bewilligung von Großveranstaltungen (§ 6 Abs. 1 lit. b)

II.9.a) Unbefristete Großveranstaltungen mit fester Betriebsstätte 897,00

II.9.b) Befristete Großveranstaltungen mit fester Betriebsstätte

pro Tag der Bewilligungsdauer 167,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 897,00

II.10. Bewilligung von in TP 1-9 nicht erfassten Veranstaltungen im Tourneebetrieb

II.10.a) Unbefristete Bewilligungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a) 559,00

II.10.b) Befristete Bewilligungen im Tourneebetrieb (§ 6 Abs. 1 lit. a)

pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 559,00

II.11. Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen

II.11.a) Unbefristete Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j 279,00

II.11.b) Befristete Bewilligung von Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 lit. i oder j, pro Tag der Bewilligungsdauer 28,00

jeweils bis zu einem Höchstbetrag von 279,00

II.12. Bescheid über den Eintritt einer Bewilligung oder Genehmigung (§ 15 Abs. 8) 62,00

II.13. Feststellung der Genehmigungspflicht (§ 9 Abs. 4) 62,00

II.14. Feststellung der wiederkehrenden Überprüfungsverpflichtung (§ 12 Abs. 1c) 31,00

II.15. Veranstaltungsstättengenehmigung

II.15.a) Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (§ 9 Abs. 1) 128,00

II.15.b) Änderungsgenehmigung (§ 10 Abs. 1) 59,00

III. Anerkennung von Berufsqualifikationen

Anl. 1

(Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 20/2022

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2020)

TP Euro

III.1. Ausstellung des Europäischen Berufsausweises (§ 4a K-BQAG) 65,00

III.2. Anerkennung von Teilqualifikationen (§ 4d K-BQAG) 65,00

III.3. Anerkennung von Berufspraktika (§ 4e K-BQAG) 65,00

III.4. Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 2 K-BQAG), sofern die Anerkennung nicht unter eine andere Tarifpost fällt 65,00

III.5. Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 16 K- BQAG) 65,00

III.6. Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen (§ 11 K-SBBG) 65,00

IV. Leichen- und Bestattungswesen

Anl. 1

(Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

IV. Bewilligung von Leichentransporten über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus (§ 16 Abs. 3) 30,00

V. Jagd und Fischerei

Anl. 1

(Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2021

Kärntner Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz – K-BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013

Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 104/2019)

TP Euro

V.1. Feststellung, dass der Errichtung eines Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen (§ 8 K-JG) 515,00

V.2. Anerkennung eines Eigenjagdgebietes (§ 9 Abs. 5 lit. a K-JG) pro ha 0,24

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

V.3. Genehmigung eines Jagdpachtvertrages oder Bewilligung einer Unterverpachtung (§ 16 Abs. 3 und § 20 K-JG)

1,5 v. H. des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

V.4. Genehmigung zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages für eine Person nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft (§ 18 Abs. 2 K-JG) 257,00

V.5. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 37 Abs. 7 lit. b und c K-JG) 83,00

V.6. Ausstellung einer Jagdkarte (§ 37 Abs. 1 K-JG) 47,00

V.7. Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd (§ 37 Abs. 1 K-JG i. V. m. § 36 Abs. 2 K-JG) 36,00

V.8. Genehmigung zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen (§ 41 Abs. 2 K-JG) 36,00

V.9. Bewilligung einer Ausnahme von Schonvorschriften (§ 52 Abs. 1, 2 und 3 K-JG) 31,00

V.10. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Haltens von Taggreifvögeln und Eulen (§ 54a Abs. 2 K-JG) je Stück;

ausgenommen von dieser Tarifpost sind Bewilligungen, die an Betreiber von Pflegestationen gemäß § 54a Abs. 3 lit. e K-JG für die Pflege kranker oder verletzter Tiere erteilt werden 34,00

V.11. Festsetzung der Abschusspläne (§ 57 Abs. 2 K-JG) 83,00

V.12. Genehmigung der Verwendung von Abzugseisen (§ 68 Abs. 3 K-JG) 38,00

V.13. Genehmigung zum Aussetzen von Wild (§ 73 Abs. 3 K-JG) 221,00

V.14. Anerkennung im Inland abgelegter Prüfungen als Berufsjägerprüfung oder Jagdaufseherprüfung (§ 2 K-BJPG) 95,00

V.15. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 2a K-BJPG) 83,00

V.16. Anerkennung als Praxisbetrieb (§ 8 Abs. 1 K-BJPG) 297,00

V.17. Zulassung zur Berufsjägerprüfung (§ 6 Abs. 3 K-BJPG) 24,00

V.18. Zulassung zur Jagdaufseherprüfung (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 K-BJPG) 24,00

V.19. Festlegung von Fischgewässern als Eigenrevier (§ 6 Abs. 1 K-FG) 221,00

V.20. Teilung oder Zusammenfassung von Eigenrevieren (§ 6 Abs. 2 K-FG) 221,00

V.21. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs.11 K-FG) 62,00

V.22. Zuweisung von Fischgewässern (§ 9 K-FG) 235,00

V.23. Festlegung von Gemeinschaftsrevieren (§ 7 K-FG) 235,00

VI. Grundverkehr

Anl. 1

(Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

VI.1. Bestätigungen nach § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 6,00

VI.2. Negativbestätigungen nach § 18 37,00

VI.3. Bestätigungen nach § 31 Abs. 2 37,00

VI.4.a) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 8 Abs. 1 lit. a bei einer vereinbarten Gegenleistung von oder ohne vereinbarte Gegenleistung bei einem Einheitswert

bis Euro 2.000,00 69,00

bis Euro 4.000,00 85,00

bis Euro 8.000,00 110,00

bis Euro 20.000,00 159,00

bis Euro 40.000,00 208,00

bis Euro 80.000,00 269,00

bis Euro 150.000,00 355,00

bis Euro 370.000,00 563,00

bis Euro 730.000,00 771,00

über Euro 730.000,00 856,00

VI.4.b) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 8 Abs. 1 lit. b bis d 37,00

VI.5.a) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 13 Abs. 1 lit. a bei einer vereinbarten Gegenleistung von oder ohne vereinbarte Gegenleistung bei einem Einheitswert

bis Euro 8.000,00 244,00

bis Euro 20.000,00 306,00

bis Euro 40.000,00 368,00

bis Euro 60.000,00 428,00

bis Euro 80.000,00 490,00

bis Euro 110.000,00 612,00

bis Euro 150.000,00 674,00

bis Euro 220.000,00 734,00

bis Euro 370.000,00 796,00

über Euro 370.000,00 856,00

VI.5.b) Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach § 13 Abs. 1 lit. b bis g 62,00

VII. Bauwesen und Straßenrecht

Anl. 1

(Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 77/2022

Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

VII. Bewilligungen, wenn hiefür eine Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist,

VII.1. Errichtung von Gebäuden (§ 6 lit. a K-BO 1996) jeweils für je 10 m² Bruttogrundfläche

jedes Geschoßes 8,00

bis zu einem Höchstbetrag je Gebäude von 856,00

mindestens je Gebäude aber 51,00

VII.2. Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a K-BO 1996) 51,00

VII.3. Änderung von Gebäuden (§ 6 lit. b und § 22 K-BO 1996) jeweils für je 10 m²

Bruttogrundfläche des von der Änderung betroffenen Geschoßes 5,00

bis zu einem Höchstbetrag je Gebäude von 514,00

mindestens je Gebäude aber 26,00

VII.4. Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b K-BO 1996) 43,00

VII.5. Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c K-BO 1996) 85,00

VII.6. Abbruch von Gebäuden je Geschoß (§ 6 lit. d K-BO 1996) 43,00

VII.7. Abbruch von Gebäudeteilen (§ 6 lit. d K-BO 1996) 43,00

VII.8. Abbruch von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen (§ 6 lit. d K-BO 1996) 43,00

VII.9. Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e K-BO 1996),

wobei diese Abgabe nur dann erhoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht

zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b K-BO 1996 erteilt wird,

pro Anlage 83,00

VII.10. Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung (§ 21 Abs. 2 K-BO 1996) 118,00

VII.11. Bewilligung der Straßenbehörde für die Herstellung von Kreuzungen mit nicht

öffentlichen Straßen (§ 31 K-StrG 2017) 128,00

VII.12. Ausnahmebewilligung durch die Landesregierung (§ 49 K-StrG 2017) 55,00

VIII. Straßenverkehrswesen

Anl. 1

(Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2022)

TP Euro

VIII.1. Bewilligung gemäß § 45 StVO

VIII.1.a) für einspurige Fahrzeuge (Motorräder und Motorfahrräder), je Fahrzeug

aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 12,00

bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 24,00

cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 59,00

dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 119,00

ee) für eine Bewilligung, die bis zu zwei Jahren befristet ist 178,00

VIII.1.b) für mehrspurige Fahrzeuge, je Fahrzeug

aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 12,00

bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 36,00

cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 119,00

dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 356,00

ee) für eine Bewilligung, die bis zu zwei Jahre befristet ist 534,00

VIII.2. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 StVO)

VIII.2.a) motorsportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist

mit Geschwindigkeitswettbewerb 154,00

ohne Geschwindigkeitswettbewerb 77,00

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

mit Geschwindigkeitswettbewerb 202,00

ohne Geschwindigkeitswettbewerb 154,00

VIII.2.b) andere sportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist

mit Geschwindigkeitswettbewerb 59,00

ohne Geschwindigkeitswettbewerb 30,00

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

mit Geschwindigkeitswettbewerb 89,00

ohne Geschwindigkeitswettbewerb 59,00

VIII.3. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO)

aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 36,00

bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 71,00

cc) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 154,00

dd) für eine Bewilligung, die länger als ein Jahr befristet ist 308,00

VIII.4. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO) 107,00

VIII.5. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO)

aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 12,00

bb) für eine Bewilligung, die bis zu einem Monat befristet ist 36,00

cc) für eine Bewilligung, die bis zu sechs Monate befristet ist 119,00

dd) für eine Bewilligung, die bis zu einem Jahr befristet ist 356,00

ee) für eine Bewilligung, die länger als ein Jahr befristet ist 712,00

VIII.6. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO) 18,00

IX. Heilvorkommen- und Kurortewesen

Anl. 1

(Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz – K-HKG, LGBl. Nr. 157/1962, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 31/2021)

TP Euro

IX.1. Erklärung eines ortsgebundenen natürlichen Vorkommens zum Heilvorkommen (§ 1) 85,00

IX.2. Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens (§ 8) 85,00

IX.3. Bewilligung zum Vertreiben oder Versenden von Produkten eines Heilvorkommens (§ 9) 440,00

IX.4. Bewilligung zum Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 14) 440,00

IX.5. Änderungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz 159,00

IX.6. Erklärung eines Gebietes zum Kurort (§ 22) 440,00

X. Heil- und Pflegeanstalten

Anl. 1

(Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 98/2020)

TP Euro

X.1. Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 6) 159,00

X.2. Bewilligung zur Errichtung selbständiger Ambulatorien (§ 13) 159,00

X.3. Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt (§ 15) 159,00

X.4. Bewilligung einer wesentlichen Veränderung gemäß § 19 Abs. 1 159,00

X.5. Bewilligung der Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger (§ 20 Abs. 1) 85,00

X.6. Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 20 Abs. 3) 85,00

X.7. Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 22 Abs. 5) 85,00

X.8. Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Instituts für Pathologie einer Krankenanstalt (§ 26 Abs. 7) 85,00

X.9. Genehmigung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums (§ 27a Abs. 3) 85,00

X.10. Genehmigung der Bestellung eines Konsiliarapothekers (§ 49 Abs. 4) 85,00

X.11. Genehmigung der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission (§ 49a Abs. 9) 85,00

XI. Elektrizitätswesen

Anl. 1

(Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 98/2021

Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

XI.1. Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

XI.1.a) im Verfahren gemäß § 11 K-ElWOG 856,00

XI.1.b) im vereinfachten Verfahren gemäß § 9 K-ElWOG 490,00

XI.2. Genehmigung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke für Vorarbeiten (§ 16 K-ElWOG) 343,00

XI.3. Einräumung von Zwangsrechten für Erzeugungsanlagen (§§ 17 und 18 K-ElWOG) 261,00

XI.4. Erteilung der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 36 K-ElWOG) 856,00

XI.5. Genehmigung der Übertragung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes auf einen Pächter (§ 37 K-ElWOG) 856,00

XI.6. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 38 K-ElWOG) 208,00

XI.7. Nachsicht vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach § 44 Abs. 3 K-ElWOG (§ 44 Abs. 4 K-ElWOG) 208,00

XI.8. Feststellung über das Bestehen der allgemeinen Anschlusspflicht auf Antrag (§ 45 K-ElWOG) 550,00

XI.9. Benennung KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlagen (§§ 51 f K-ElWOG) 47,00

XI.10. Errichtungs- und Betriebsbewilligung elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 K-EG)

XI.10.a) Trafostationen 81,00

XI.10.b) Schalt- und Umspannwerke 95,00

XI.10.c) für Leitungen unter 30 kV je km 36,00

für Leitungen von 30 kV bis 110 kV je km 71,00

für Leitungen über 110 kV je km 95,00

bis zu einem Höchstbetrag von 830,00

XI.11. Errichtungsbewilligung oder nachträgliche Betriebsbewilligung (§ 7 Abs. 2 K-EG) für elektrische Leitungsanlagen

XI.11.a) Trafostationen 40,00

XI.11.b) Schalt- und Umspannwerke 47,00

XI.11.c) für Leitungen unter 30 kV je km 18,00

für Leitungen von 30 kV bis 110 kV je km 36,00

für Leitungen über 110 kV je km 47,00

bis zu einem Höchstbetrag von 415,00

XI.12. Feststellung im Vorprüfungsverfahren (§ 4 Abs. 3 K-EG) 47,00

XI.13. Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 K-EG) 47,00

XI.14. Einräumung von Leitungsrechten (§§ 11 ff K-EG) 119,00

XI.15. Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§§ 18 ff K-EG) 261,00

XII. Naturschutz

Anl. 1

(Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022)

TP Euro

XII.1. Bewilligungen im gesamten Landesgebiet nach § 4 lit. a bis d betreffend

XII.1.a) die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen je m² 19,00

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

XII.1.b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf je m² 19,00

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

XII.1.c) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesnetz fallen

aa) stationäre Einrichtungen 221,00

bb) nicht stationäre Einrichtungen 74,00

XII.1.d) den Betrieb von Himmelsstrahlern 74,00

XII.2. Bewilligungen in der freien Landschaft nach § 5 Abs. 1 lit. a bis l betreffend

XII.2.a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks u.ä. 184,00

XII.2.b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen

aa) bis 5.000 m² Fläche 74,00

bb) von 5.000 bis 10.000 m² Fläche 147,00

cc) über 10.000 m² Fläche 221,00

XII.2.c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen 856,00

XII.2.d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern je m² 25,00

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

XII.2.e) Eingriffe in natürliche und naturnahe Fließgewässer für

aa) energiewirtschaftliche Zwecke 856,00

bb) sonstige Zwecke 147,00

XII.2.f) die Anlage von Schitrassen 440,00

XII.2.g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen 440,00

XII.2.h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 440,00

XII.2.i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind 74,00

XII.2.j) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf Ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen 58,00

XII.2.k) das Aufstellung von Verkaufsständen oder Verkaufswägen 74,00

XII.3. Bewilligungen in der Alpinregion nach § 6 Abs. 1 lit. a und b betreffend

XII.3.a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 74,00

XII.3.b) die Errichtung von Freileitungen je km 37,00

bis zu einem Höchstbetrag von 856,00

XII.3.c) Bewilligungen nach § 11 zur Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 Abs. 1 errichtet wurden 44,00

XII.3.d) Ausnahmebewilligungen von den Verboten zum Schutz der Alpinregion, der Gletscher und Feuchtgebiete (§ 10 Abs. 1 bis 3)

aa) für wissenschaftliche Zwecke 14,00

bb) für Erschließungsmaßnahmen 44,00

cc) für Zwecke der Trinkwasserversorgung 14,00

dd) zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen 44,00

ee) gemäß § 10 Abs. 3 lit. a 147,00

ff) gemäß § 10 Abs. 3 lit. b 44,00

XII.4. Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen und Tieren

XII.4.a) Ausnahmebewilligungen von den allgemeinen oder besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz bestimmungen gemäß §§ 17 bis 19 (§ 22 Abs. 2) 14,00

XII.4.b) Bewilligungen zur erwerbsmäßigen Nutzung nicht geschützter Pflanzen- und Tierarten (§ 20) 12,00

XII.4.c) Bewilligungen zum Aussetzen nicht heimischer Tiere und Pflanzen (§ 21) 30,00

XII.5. Ausnahmebewilligungen für Eingriffe

XII.5.a) in ein Naturschutzgebiet (§ 24 Abs. 3) 74,00

XII.5.b) in ein Europaschutzgebiet (§ 24b Abs. 4) 74,00

XII.5.c) in ein Landschaftsschutzgebiet (§ 25 Abs. 2) 44,00

XII.5.d) in ein Naturdenkmal (§ 31 Abs. 1) 93,00

XII.5.e) in ein örtliches Naturdenkmal (§ 32a Abs. 4) 93,00

XII.6. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen für Naturhöhlen

XII.6.a) Ausnahmebewilligungen von den allgemeinen Schutzbestimmungen für Naturhöhlen (§ 35) 44,00

XII.6.b) Ausnahmebewilligungen von den Schutzbestimmungen für besonders geschützte Naturhöhlen (§ 37)

aa) zur Sicherung des Bestandes der Höhle 14,00

bb) zur wissenschaftlichen Erforschung 14,00

cc) zur Erkundung der Erschließungswürdigkeit als Schauhöhle 74,00

XII.7. Bewilligung zum Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und für das Graben nach Einschlüssen (§ 38 Abs. 1)

XII.7.a) für wissenschaftliche Zwecke 14,00

XII.7.b) für sonstige Zwecke 74,00

XII.8. Schauhöhlen

XII.8.a) Bewilligung zur Ausgestaltung von Naturhöhlen zu Schauhöhlen (§ 39 Abs. 1) 440,00

XII.8.b) Bewilligung der Betriebsordnung (§ 39 Abs. 6) 44,00

XII.9. Anerkennung als Höhlenführer (§ 40 Abs. 2 bis 2a) 62,00

XII.10. Sammeln von Mineralien und Fossilien 44,00

XII.10.a) Ausnahmebewilligungen vom Verbot des Sammelns unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer oder mechanischer Hilfsmittel (§ 43 Abs. 2) 44,00

XII.10.b) Ausstellung eines Mineraliensammelausweises (§ 43 Abs. 3) 74,00

XIII. Anlagenrecht

Anl. 1

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018

Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2021

Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015, K-SBG, LGBl. Nr. 68/2015, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.76/2022)

TP Euro

XIII.1. Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 576,00

XIII.2. Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 856,00

XIII.3. Grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 856,00

XIII.4. Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 856,00

XIII.5. Abschnittgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 856,00

XIII.6. Änderungsgenehmigungen gemäß § 18b UVP-G 856,00

XIII.7. Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 576,00

XIII.8. Abnahmebescheid über Teile des Vorhabens gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 288,00

XIII.9. Bewilligung nach § 5 K-IPPC-AG 85,00

XIII.10. Bewilligung nach § 9c K-IPPC-AG 85,00

XIII.11. Genehmigung nach § 11 K-SBG 85,00

XIV. Campingwesen

Anl. 1

(Campingplatzgesetz 1970 – K-CPG, LGBl. Nr. 143 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 48/2021)

TP Euro

XIV.1. Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (§§ 1 Abs. 1)

XIV.1.a) für die Aufnahme bis zu 100 Personen 171,00

XIV.1.b) für die Aufnahme von über 100 bis 300 Personen 343,00

XIV.1.c) für die Aufnahme von über 300 Personen 440,00

XIV.2. Verlängerung der Errichtungsbewilligung für einen Campingplatz (§ 10 Abs. 2)

XIV.2.a) für die Aufnahme bis zu 100 Personen 88,00

XIV.2.b) für die Aufnahme von über 100 bis 300 Personen 171,00

XIV.2.c) für die Aufnahme von über 300 Personen 269,00

XV. Schischulen

Anl. 1

(Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 69/2022)

TP Euro

XV.1. Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 5 Abs. 2) 549,00

XV.2. Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen oder Prüfungen als gleichwertig (§ 9 Abs. 4) 60,00

XV.3. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 9 Abs. 5) 60,00

XVI. Berg- und Schiführerwesen

Anl. 1

(Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998 (WV), zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 69/2022)

TP Euro

XVI.1. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers (§ 4 Abs. 1) 211,00

XVI.2. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (§ 21 Abs. 1) 211,00

XVI.3. Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bergwanderführers (§ 28 Abs. 1) 211,00

XVI.4. Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule oder Schluchtentourenschule (§ 34 Abs. 2) 563,00

XVI.5. Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen oder Prüfungen als gleichwertig (§ 3 Abs. 3) 62,00

XVI.6. Anerkennung im Ausland erworbener Befähigungsnachweise (§ 3 Abs. 1) 62,00

XVII. Aufzugswesen

Anl. 1

(Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 48/2021)

TP Euro

XVII.1. Bestellung zum Aufzugsprüfer (§ 15) 199,00

XVIII. Tierschutz

Anl. 1

(Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2022)

TP Euro

XVIII.1. Bewilligung für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1) 126,00

XVIII.2. Bewilligung für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Erhöhung der Anzahl oder Änderung der Art der gehaltenen Tiere (§ 27 Abs. 3) 89,00

XVIII.3. Bewilligung für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1) 89,00

XVIII.4. Bewilligung für den Betrieb eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs (§ 29 Abs. 1) 126,00

XVIII.5. Bewilligung für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) 126,00

XVIII.6. Bewilligung des Betriebes von Schlachtanlagen, in welchen rituell geschlachtet (geschächtet) werden darf (§ 32 Abs. 4) 189,00

XVIII.7. Bewilligung für die Durchführung ritueller Schlachtungen (Schächten) (§ 32 Abs. 5) 89,00

XIX. Gasanlagen

Anl. 1

(Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 21/2020)

TP Euro

XIX.1. Bewilligung von Gasanlagen gemäß § 5, wenn hiefür eine Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist 71,00

XX. Wohnbau

Anl. 1

(Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022)

TP Euro

XX.1. Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4 168,00

XX.2. Erteilung der Bewilligung zur Unterbrechung der Bautätigkeit (§ 7 Abs. 5) 168,00

XX.3. Erteilung der Zustimmung zu Vereinbarungen nach § 10a 351,00

XX.4. Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 34 702,00

XXI. Totalisateur- und Buchmacherwesen

Anl. 1

(Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2019)

TP Euro

XXI.1. Bewilligung für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort (§ 2 Abs. 1 lit. a) 122,00

XXI.2. Bewilligung für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort (§ 2 Abs. 1 lit. b) 306,00

XXII. Landessymbole

Anl. 1

(Kärntner Landessymbolegesetz – K-LSG 2002, LGBl. Nr. 12/2003, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013)

TP Euro

XXII.1. Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens (§ 6) 710,00

XXIII. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Anl. 1

(Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2019)

TP Euro

XXIII.1. Erteilung einer Ausspielbewilligung (§ 9)

Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner Höchstbetragsverordnung

XXIII.2. Erteilung einer Standortbewilligung für Automatensalons (§ 10)

pro Jahr der Bewilligungsdauer 385,00

bis zu einem Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner Höchstbetragsverordnung

XXIII.3. Erteilung einer Glücksspielautomatenbewilligung (§ 12)

pro Monat der Bewilligungsdauer 64,00

bis zu einem Höchstbetrag im Ausmaß des jeweils geltenden Höchstbetrages gemäß der Kärntner Höchstbetragsverordnung

XXIV. Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung

Anl. 1

(Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/2014

Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV, LGBl. Nr. 43/2014)

TP Euro

XXIV.1. Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen gemäß §§ 6 und 6a K-LPG iVm §§ 3 und 4

K-ABV 27,00

XXIV.2. Genehmigung des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (§ 5 Abs. 1d

K-LPG) 27,00

XXV. Schifffahrtswesen

Anl. 1

(Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I. Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021)

TP Euro

XXV.1. Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 SchFG)

XXV.1.a) mit einem Fahrgastschiff, das für mehr als 20 Fahrgäste zugelassen ist 297,00

XXV.1.b) für nicht unter lit. a fallende Konzessionen 178,00

XXV.2. Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderungen einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG) 178,00

XXV.3. Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG) 59,00

XXVI. Kulturumwandlung

Anl. 1

(Kärntner Kulturflächenschutzgesetz – K-KFSchG, LGBl. Nr. 54/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013)

TP Euro

XXVI.1. Genehmigung der Kulturumwandlung (§ 5 Abs. 1) 19,00