(1) Die Verwaltungsabgaben sind entweder
a) in bar oder
b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr
einzuheben.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
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