(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
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