LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Bau-Übertragungsverordnung

Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die Besorgung der in § 2 genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend

a) Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen,

b) bauliche Anlagen, die neben der Baubewilligung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen,

wird von folgenden Gemeinden auf folgende Bezirkshauptmannschaften übertragen:

A. Bezirk Feldkirchen
1. Gemeinde Albeck
B. Bezirk Hermagor
1. Gemeinde Dellach
2. Gemeinde Gitschtal
3. Gemeinde Lesachtal
4. Gemeinde St. Stefan im Gailtal
5. Marktgemeinde Kirchbach
6. Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
7. Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See
C. Bezirk Klagenfurt-Land
1. Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee
2. Gemeinde Pörtschach am Wörthersee
3. Gemeinde Techelsberg am Wörther See
4. Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten
5. Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird
D. Bezirk Spittal an der Drau
1. Gemeinde Baldramsdorf
2. Gemeinde Berg im Drautal
3. Gemeinde Irschen
4. Gemeinde Kleblach-Lind
5. Gemeinde Mörtschach
6. Marktgemeinde Millstatt am See
7. Marktgemeinde Rennweg am Katschberg
8. Gemeinde Trebesing, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird
9. Marktgemeinde Obervellach
10. Marktgemeinde Lurnfeld
E. Bezirk St. Veit an der Glan
1. Gemeinde Glödnitz
2. Gemeinde Metnitz
3. Gemeinde Micheldorf
4. Marktgemeinde Gurk
5. Marktgemeinde Guttaring
6. Marktgemeinde Hüttenberg
7. Marktgemeinde Klein St. Paul
8. Stadtgemeinde Althofen
9. Stadtgemeinde Friesach
10. Marktgemeinde Liebenfels
F. Bezirk Villach-Land
1. Gemeinde Ferndorf
2. Gemeinde Fresach
3. Marktgemeinde Paternion
4. Marktgemeinde Rosegg
5. Marktgemeinde St. Jakob im Rosental
6. Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See
7. Gemeinde Feld am See
G. Bezirk Völkermarkt
1. Gemeinde Diex
2. Gemeinde Globasnitz
3. Gemeinde Sittersdorf
4. Marktgemeinde Eberndorf
5. Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird
6. Stadtgemeinde Bleiburg
H. Bezirk Wolfsberg
1. Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud
2. Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal
3. Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.

§ 2 § 2

(1) Die Übertragung gemäß § 1 umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten.

(2) Von der Übertragung gemäß § 1 ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.

(3) Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß § 1 nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.

(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. März 2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Hermagor), LGBl. Nr. 16/2014, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 75/2024)

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.