Vorwort
(1) Teile der Gemeinde Siegendorf werden zum Naturschutzgebiet „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2756/1 und 2759/2 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2742/2, 2742/4, 2756/2, 2758/1 und 2759/1 zum Teil („Siegendorfer Pußta“), das Grundstück Nr. 2753 zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2752/2 und 2754 zum Teil („Siegendorfer Heide“) sowie das Grundstück Nr. 907 zum Teil („Siegendorfer Rochus“).
(3) Die Fläche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(4) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 13 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“.
(5) In den Anlagen 3, 4, 5 und 5.1 erfolgt die deklarative planliche Darstellung der Teilbereiche des Naturschutzgebietes „Siegendorfer Pußta, Heide und Rochus“.
Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume der in § 1 angeführten Gebiete.
(1) In den in § 1 angeführten Gebieten ist jeder Eingriff, der die Erhaltung
1. der Ursprünglichkeit der Natur,
2. der Tier- und Pflanzenwelt,
3. der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder
4. des ökologischen Gleichgewichtes
beeinträchtigt, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, insbesondere Aufforstungen sowie Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle aller Art zwischen- oder abzulagern oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;
2. Gehölz, Feldhecken oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Schilf- und Grasflächen und Raine abzubrennen;
3. chemische Stoffe jeglicher Art, insbesondere Düngemittel (Kunst- und Naturdünger) oder Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.), in den Boden einzubringen;
4.
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 8 und Z 11, weiterhin erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10 und 11, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, sofern dies erforderlich ist, um
1. den Schutzzweck (§ 2) soweit als möglich zu wahren oder
2. sicherzustellen, dass der Eingriff nur zum Zweck, den die Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
Die Landesregierung kann entgegen den Bestimmungen des § 3 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, sofern diese zur Erhaltung der Ursprünglichkeit der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt, der traditionell durch extensive landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
(1) Übertretungen der in § 3 enthaltenen Bestimmungen sowie die Nichteinhaltung der nach § 5 erteilten Ausnahmebewilligungen werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, geahndet.
(2) Bei verbotenen Eingriffen gemäß § 3 hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäß § 5 anzusuchen. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, wird die Bewilligung nicht erteilt oder steht von vornherein fest, dass einer nachträglichen Bewilligung rechtliche Interessen entgegenstehen, hat die Behörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist zu verfügen. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2, 4, 5 und 6 NG 1990 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, womit Teile der KG Siegendorf zum Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet erklärt werden, LGBl. Nr. 31/1970, gemäß den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDFAnhänge
Anlage 4PDFAnhänge
Anlage 5PDFAnhänge
Anlage 5.1PDF5. Tafeln, Inschriften, Wegweiser oder dgl. anzubringen, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
6. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
7. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen, mit Ausnahme der auf Grund des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
8. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
9. störenden Lärm zu erregen;
10. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten; ausgenommen ist die Instandhaltung und Erneuerung bereits bestehender ortsfest errichteter Hochstände sowie die Aufstellung mobiler Hochstände im Sinne des § 95 Abs. 1 Z 11 zweiter Satz Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024;
11. neue Wege anzulegen;
12. Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze zu errichten oder Wohnwagen sowie diesen gleichzusetzende Fahrzeuge abzustellen;
13. die Teilgebiete „Siegendorfer Pußta“ und „Siegendorfer Heide“ außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten;
14. das Teilgebiet „Siegendorfer Rochus“ zwischen 1. März und 1. Oktober außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten;
15. im Gebiet außerhalb von gekennzeichneten Fahrwegen zu reiten oder zu fahren.