Rückverweise
(1) Übertretungen der in § 3 enthaltenen Bestimmungen sowie die Nichteinhaltung der nach § 5 erteilten Ausnahmebewilligungen werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, geahndet.
(2) Bei verbotenen Eingriffen gemäß § 3 hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäß § 5 anzusuchen. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, wird die Bewilligung nicht erteilt oder steht von vornherein fest, dass einer nachträglichen Bewilligung rechtliche Interessen entgegenstehen, hat die Behörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist zu verfügen. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2, 4, 5 und 6 NG 1990 sind sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden