Rückverweise
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 8 und Z 11, weiterhin erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, eingeschränkt durch das Verbot des § 3 Abs. 2 Z 10 und 11, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Keine Verweise gefunden