LandesrechtBurgenlandVerordnungenNeufestsetzung der Tourismusabgaben

Neufestsetzung der Tourismusabgaben

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betragen in der Beitragsgruppe B 602,29 Euro, in der Beitragsgruppe C 240,89 Euro und in der Beitragsgruppe D 110 565,20 Euro pro Jahr.

§ 2

§ 2

Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 33 Abs. 3 Bgld. TG 2014 beträgt

1. in der Ortsklasse I 72,33 Euro

2. in der Ortsklasse II 54,17 Euro

3. in der Ortsklasse III 36,08 Euro

4. in der Ortsklasse IV 18,04 Euro

§ 3

§ 3

Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Bgld. TG 2014 beträgt

1. bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m 2 60,12 Euro

2. bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 84,28 Euro

3. bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 120,52 Euro

4. bei einer verbauten Fläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 156,49 Euro

5. bei einer verbauten Fläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 192,72 Euro

6. bei einer verbauten Fläche von mehr als 130 m 2 240,89 Euro

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 56/2013 und LGBl. Nr. 79/2017, außer Kraft.