Vorwort
§ 1
§ 1
Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betragen in der Beitragsgruppe B 602,29 Euro, in der Beitragsgruppe C 240,89 Euro und in der Beitragsgruppe D 110 565,20 Euro pro Jahr.
§ 2
§ 2
Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 33 Abs. 3 Bgld. TG 2014 beträgt
1. in der Ortsklasse I 72,33 Euro
2. in der Ortsklasse II 54,17 Euro
3. in der Ortsklasse III 36,08 Euro
4. in der Ortsklasse IV 18,04 Euro
§ 3
§ 3
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Bgld. TG 2014 beträgt
1. bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m 2 60,12 Euro
2. bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 84,28 Euro
3. bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 120,52 Euro
4. bei einer verbauten Fläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 156,49 Euro
5. bei einer verbauten Fläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 192,72 Euro
6. bei einer verbauten Fläche von mehr als 130 m 2 240,89 Euro
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 56/2013 und LGBl. Nr. 79/2017, außer Kraft.