Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden
Schutzgebietsgrenzen
§ 2Schutzzweck
§ 3Schutzgegenstand
§ 4Schutz vor Störungen
§ 5Bewilligungen
§ 6Nutzung
§ 7Umsetzungshinweis
§ 8Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 3/1
Anl. 3/10
Anl. 3/11
Anl. 3/12
Anl. 3/13
Anl. 3/14
Anl. 3/15
Anl. 3/16
Anl. 3/17
Anl. 3/18
Anl. 3/19
Anl. 3/2
Anl. 3/20
Anl. 3/21
Anl. 3/22
Anl. 3/23
Anl. 3/24
Anl. 3/25
Anl. 3/26
Anl. 3/27
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Gattendorf, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Parndorf und Zurndorf werden zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 56 Detailplänen (3.1 bis 3.56) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.
§ 3
§ 3 Schutzgegenstand
Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:
Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:
Brachpieper ( Anthus campestris )
Doppelschnepfe ( Gallinago media )
Goldregenpfeifer ( Pluvialis apricaria )
Großtrappe ( Otis tarda )
Kaiseradler ( Aquila heliaca )
Kornweihe ( Circus cyaneus )
Merlin ( Falco columbarius )
Rohrweihe ( Circus aeruginosus )
Rotfußfalke ( Falco vespertinus )
Rotmilan ( Milvus milvus )
Sakerfalke ( Falco cherrug )
Schwarzstirnwürger ( Lanius minor )
Seeadler ( Haliaeetus albicilla )
Silberreiher ( Ardea alba , Egretta alba )
Sperbergrasmücke ( Curruca nisoria , Sylvia nisoria )
Sumpfohreule ( Asio flammeus )
Tüpfelsumpfhuhn ( Porzana porzana )
Wiesenweihe ( Circus pygargus )
Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:
Bekassine ( Gallinago gallinago )
Großer Brachvogel ( Numenius arquata )
Kiebitz ( Vanellus vanellus )
Knäkente ( Spatula querquedula , Anas querquedula )
Raubwürger ( Lanius excubitor )
Rotschenkel ( Tringa totanus )
Schafstelze ( Motacilla flava )
Uferschnepfe ( Limosa limosa )
§ 4
§ 4 Schutz vor Störungen
Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß § 3, die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß § 2 auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein
1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder
2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.
§ 5
§ 5 Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
§ 6
§ 6 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 7
§ 7 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 und 4, §§ 3, 5 Abs. 1 sowie §§ 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.