LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden

Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden

In Kraft seit 11. Juli 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Gattendorf, Kittsee, Neudorf bei Parndorf, Nickelsdorf, Pama, Parndorf und Zurndorf werden zum „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.

(4) In Anlage 3 , bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 56 Detailplänen (3.1 bis 3.56) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Parndorfer Platte - Heideboden“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß § 3.

§ 3

§ 3 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, (VS-Richtlinie) sind:

Vogelarten aus Anhang I VS-Richtlinie:

Brachpieper ( Anthus campestris )

Doppelschnepfe ( Gallinago media )

Goldregenpfeifer ( Pluvialis apricaria )

Großtrappe ( Otis tarda )

Kaiseradler ( Aquila heliaca )

Kornweihe ( Circus cyaneus )

Merlin ( Falco columbarius )

Rohrweihe ( Circus aeruginosus )

Rotfußfalke ( Falco vespertinus )

Rotmilan ( Milvus milvus )

Sakerfalke ( Falco cherrug )

Schwarzstirnwürger ( Lanius minor )

Seeadler ( Haliaeetus albicilla )

Silberreiher ( Ardea alba , Egretta alba )

Sperbergrasmücke ( Curruca nisoria , Sylvia nisoria )

Sumpfohreule ( Asio flammeus )

Tüpfelsumpfhuhn ( Porzana porzana )

Wiesenweihe ( Circus pygargus )

Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:

Bekassine ( Gallinago gallinago )

Großer Brachvogel ( Numenius arquata )

Kiebitz ( Vanellus vanellus )

Knäkente ( Spatula querquedula , Anas querquedula )

Raubwürger ( Lanius excubitor )

Rotschenkel ( Tringa totanus )

Schafstelze ( Motacilla flava )

Uferschnepfe ( Limosa limosa )

§ 4

§ 4 Schutz vor Störungen

Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß § 3, die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß § 2 auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein

1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder

2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.

§ 5

§ 5 Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Parndorfer Platte - Heideboden“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 6

§ 6 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 7

§ 7 Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 und 4, §§ 3, 5 Abs. 1 sowie §§ 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 3.1

Anl. 3/1

Anlage 3.10

Anl. 3/10

Anlage 3.11

Anl. 3/11

Anlage 3.12

Anl. 3/12

Anlage 3.13

Anl. 3/13

Anlage 3.14

Anl. 3/14

Anlage 3.15

Anl. 3/15

Anlage 3.16

Anl. 3/16

Anlage 3.17

Anl. 3/17

Anlage 3.18

Anl. 3/18

Anlage 3.19

Anl. 3/19

Anlage 3.2

Anl. 3/2

Anlage 3.20

Anl. 3/20

Anlage 3.21

Anl. 3/21

Anlage 3.22

Anl. 3/22

Anlage 3.23

Anl. 3/23

Anlage 3.24

Anl. 3/24

Anlage 3.25

Anl. 3/25

Anlage 3.26

Anl. 3/26

Anlage 3.27

Anl. 3/27

Anlage 3.28

Anl. 3/28

Anlage 3.29

Anl. 3/29

Anlage 3.3

Anl. 3/3

Anlage 3.30

Anl. 3/30

Anlage 3.31

Anl. 3/31

Anlage 3.32

Anl. 3/32

Anlage 3.33

Anl. 3/33

Anlage 3.34

Anl. 3/34

Anlage 3.35

Anl. 3/35

Anlage 3.36

Anl. 3/36

Anlage 3.37

Anl. 3/37

Anlage 3.38

Anl. 3/38

Anlage 3.39

Anl. 3/39

Anlage 3.4

Anl. 3/4

Anlage 3.40

Anl. 3/40

Anlage 3.41

Anl. 3/41

Anlage 3.42

Anl. 3/42

Anlage 3.43

Anl. 3/43

Anlage 3.44

Anl. 3/44

Anlage 3.45

Anl. 3/45

Anlage 3.46

Anl. 3/46

Anlage 3.47

Anl. 3/47

Anlage 3.48

Anl. 3/48

Anlage 3.49

Anl. 3/49

Anlage 3.5

Anl. 3/5

Anlage 3.50

Anl. 3/50

Anlage 3.51

Anl. 3/51

Anlage 3.52

Anl. 3/52

Anlage 3.53

Anl. 3/53

Anlage 3.54

Anl. 3/54

Anlage 3.55

Anl. 3/55

Anlage 3.56

Anl. 3/56

Anlage 3.6

Anl. 3/6

Anlage 3.7

Anl. 3/7

Anlage 3.8

Anl. 3/8

Anlage 3.9

Anl. 3/9