Jede absichtliche Störung der Vogelarten gemäß § 3, die sich erheblich auf den Schutzzweck gemäß § 2 auswirkt, ist verboten. Eine solche erhebliche Störung wird insbesondere herbeigeführt durch ein
1. gezieltes Aufsuchen von Nestern oder
2. bewusstes Aufscheuchen an Brut- oder Rastplätzen.
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