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Ehrenmedaillenverordnung Feuerwehr

In Kraft seit 06. Mai 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gestaltung der Ehrenmedaille

(1) Die Ehrenmedaille für eine 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das burgenländische Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden und offenen Lorbeerkranz und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift „25“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens“.

(2) Die Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „40“ trägt.

(3) Die Ehrenmedaille für eine 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für eine 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift „50“ trägt.

(4) Die Ehrenmedaillen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten rot-goldenen Band auf der linken Brustseite getragen. Es wird jeweils nur die höchste Stufe der Ehrenmedaille getragen.

§ 2

§ 2 Verleihungsvoraussetzungen

(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im § 73 Bgld. FwG 2019 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen

1. die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie

2. eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.

(3) Als Unterbrechungen im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht

1. Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 25-jährige Tätigkeit,

2. Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit sowie

3. Unterbrechungen bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 50-jährige Tätigkeit.

§ 3

§ 3 Zuständigkeit zur Verleihung

(1) Die Ehrenmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr oder des Kommandanten der Betriebsfeuerwehr verliehen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Die Ehrenmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.