(1) Die Ehrenmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag des jeweiligen Bürgermeisters und des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr oder des Kommandanten der Betriebsfeuerwehr verliehen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens des Landes eine Urkunde ausgestellt. Die Ehrenmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
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