(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt der Verleihung einer dem Landesfeuerwehrverband zugehörenden Feuerwehr angehören, während des im § 73 Bgld. FwG 2019 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
(2) Auf die Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen
1. die tatsächlich ununterbrochene Dienstzeit in einer Organisation des Feuerwehrwesens im Burgenland sowie
2. eine im Feuerwehrwesen ausgeübte Tätigkeit in den übrigen Bundesländern oder im Ausland.
(3) Als Unterbrechungen im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht
1. Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 25-jährige Tätigkeit,
2. Unterbrechungen bis zu insgesamt vier Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 40-jährige Tätigkeit sowie
3. Unterbrechungen bis zu insgesamt fünf Jahren bei der Verleihung einer Ehrenmedaille für eine 50-jährige Tätigkeit.
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