Burgenländische Web-Zugänglichkeits-Verordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
(1) Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wird die DIN EN 301 549, Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2020 - 02, für verbindlich erklärt. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Die DIN EN 301 549, Ausgabe 2020 - 02, ist bei Austrian Standards International, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
§ 2
§ 2 Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2016/2102/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 1, umgesetzt.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Websites, die am 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die am 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.