(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Websites, die am 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die am 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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