LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

In Kraft seit 21. Dezember 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserverbandes Südliches Burgenland I in Oberwart, Unterwart und Rotenturm sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

§ 3

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

1. Die Verfüllung von aufgelassenen oder noch in Betrieb befindlichen Sand-, Kies-, Lehmgruben oder von Steinbrüchen sowie jede andere Folgenutzung, wenn sie geeignet ist mehr als nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen herbeizuführen;

2. Eingriffe, ausgenommen landwirtschaftliche Bodenbearbeitung, in den Boden wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn

a) durch diesen Eingriff eine Fläche von mehr als 2 000 m 2 betroffen ist, oder

b) der Eingriff in eine Tiefe von mehr als einem Meter unter Geländeoberkante erfolgt.

Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (z. B. baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasser-beobachtung bis zu einer Tiefe von maximal 10 m;

3. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT - Äquivalent in einer Tiefe von mehr als 3 m unter der natürlichen Geländeoberkante;

4. die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;

5. die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur flächenhaften Versickerung von Niederschlagswässern (im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen - AAEV, BGBl. Nr. 186/1996) von Verkehrsflächen, betrieblichen Kfz-Abstellflächen, von sonstigen industriellen und gewerblichen Betriebsflächen, wenn

a) diese größer als 500 m 2 sind oder

b) über eine Kapazität von mehr als 50 Stellplätzen für PKW verfügen;

derartige Versickerungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Versickerung über ausreichend dimensionierte Bodenfilter erfolgt;

6. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Versickerung von auf Dachflächen industriell oder gewerblich genutzter Betriebsanlagen anfallender Niederschlagswässer, sofern die Emissionen der genannten Betriebsanlagen derart beschaffen sind, die Niederschlagswässer qualitativ so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;

7. die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen); derartige Anlagen dürfen nur bewilligt werden, sofern eine Ableitung in einen Vorfluter oder eine Regenwasserkanalisation erfolgt;

8. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Landes- und Bundesstraßen, von Großparkplätzen mit einer Kapazität von mehr als 50 Stellplätzen für PKW und die Errichtung oder Abänderung von Flugplätzen nach dem Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 92/2017;

9. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinne des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, sind; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind

a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 2 000 l sowie

b) die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchsten 600 l

in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;

10. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Erdwärmeflachkollektoren bis in maximal drei Meter unter Geländekante;

11. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn sie geeignet ist das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen;

12. die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie die Anlage von Felddüngerlagerstätten;

13. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung 2008 - DVO 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;

14. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10 625 Mastgeflügelplätze, 350 Mastschweinplätze oder 112 Sauenplätze vorgesehen hat.

§ 4

§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:

1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen und Golfplätzen;

3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie z. B. Motorsport-veranstaltungen.

§ 5

§ 5 Verbote

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe; Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.), ausgenommen die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m 2 sind;

3. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;

4. die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;

5. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht in einen Vorfluter oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;

6. die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42 500 Mastgeflügelplätze, 1 400 Mastschweinplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat;

7. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen, ausgenommen von Anlagen, die im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 133/2015, bewilligt wurden;

8. die Ausbringung von Gülle, ausgenommen für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des Schongebietes, wenn sie schlagbezogene Aufzeichnungen, die folgende Angaben zu enthalten haben, führen:

a) Grundstücksnummer, Katastralgemeindenummer und Schlagbezeichnung,

b) Kultur mit Anbau- und Erntezeitpunkt,

c) Vorfrucht,

d) Menge pro ha und Ausbringungszeitpunkt,

e) Ertrag pro ha.

Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Aufzeichnungen mit Inhalten, die bereits im Rahmen von freiwilligen Förderungsprogrammen geführt werden, können verwendet werden;

9. die Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm, Müllkompost und Senkgrubenräumgut;

10. die Verwendung der Wirkstoffe Terbuthylazin und Metazachlor;

11. die Errichtung von Wasser-Wasser-Wärmepumpen, ausgenommen jedoch für Einfamilienhäuser.

§ 6

§ 6 Strafbestimmungen

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bestraft.

§ 7

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.

Sie sind für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Oberwart, Unterwart und Rotenturm, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind die

Anlagen 1

und

2

auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.