(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.
Sie sind für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Oberwart, Unterwart und Rotenturm, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind die
Anlagen 1
und
2
auch im Internet unter http://e.government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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