LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015

Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015

In Kraft seit 21. Januar 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat die gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, aufgelisteten Angaben zu enthalten.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

§ 2

§ 2 Antragstellung

(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens sind im Original vorzuweisen.

§ 3

§ 3 Ausstellung eines Ausbildungsbescheinigungsduplikats

(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn

1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,

2. die Antragstellerin oder der Antragsteller Wohnsitz oder Namen nachweislich geändert hat oder

3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 1) nicht mehr zweifelsfrei lesbar oder erkennbar ist.

(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2