(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise