(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn
1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller Wohnsitz oder Namen nachweislich geändert hat oder
3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 1) nicht mehr zweifelsfrei lesbar oder erkennbar ist.
(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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