LandesrechtBurgenlandVerordnungenFestsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

§ 1

§ 1

Berechtigungssprengel werden festgesetzt für

1. die öffentlichen Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2. die öffentlichen Neuen Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2

Die Berechtigungssprengel gemäß § 1 umfassen jeweils das Gebiet des gesamten Burgenlandes.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 89/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 71/2008, außer Kraft.