Vorwort
Berechtigungssprengel werden festgesetzt für
1. die öffentlichen Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2. die öffentlichen Neuen Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Berechtigungssprengel gemäß § 1 umfassen jeweils das Gebiet des gesamten Burgenlandes.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 89/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 71/2008, außer Kraft.