Berechtigungssprengel werden festgesetzt für
1. die öffentlichen Hauptschulen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2. die öffentlichen Neuen Mittelschulen gemäß § 17b Abs. 1 bis 3 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
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