LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland

Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland

In Kraft seit 29. November 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Katastralgemeinden Badersdorf, Burg, Deutsch Bieling, Deutsch Ehrensdorf, Deutsch Schützen, Edlitz, Eisenberg an der Pinka, Gaas, Glasing, Güssing, Hagensdorf im Burgenland, Hannersdorf, Harmisch, Heiligenbrunn, Höll, Kirchfidisch, Kohfidisch, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm, Luising, Moschendorf, Punitz, St. Kathrein im Burgenland, Schandorf, Steinfurt, Strem, Sumetendorf, Urbersdorf, Winten und Woppendorf einschließlich der Einzelobjekte Kirche Luising und Kirche St. Kathrein im Burgenland, sowie die Kirche Mischendorf werden zum „Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus 14 Detailpläne (01 - 14) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“.

§ 2

§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.

§ 3

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.

§ 4

§ 4 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtypen:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia )

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden

( Molinion caeruleae )

6440 Brenndolden-Auenwiesen ( Cnidion dubii )

6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis )

9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald ( Cephalanthero-Fagion )

91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae ,

Salicion albae )

91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur , Ulmus laevis und Ulmus minor , Fraxinus excelsior oder

Fraxinus angustifolia ( Ulmenion minoris )

91L0 Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder ( Erythronio-Carpinion )

91M0 Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

Tierarten:

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )

Kleines Mausohr ( Myotis blythii )

Großes Mausohr ( Myotis myotis )

Fischotter ( Lutra lutra )

Schied ( Leuciscus aspius , Aspius aspius )

Bitterling ( Rhodeus amarus , Rhodeus sericeus amarus )

Steinbeißer ( Cobitis taenia bzw. Cobitis elongatoides )

Schlammpeitzger ( Misgurnus fossilis )

Schrätzer ( Gymnocephalus schraetser )

Streber ( Zingel streber )

Großer Eichenbock ( Cerambyx cerdo )

Scharlachroter Plattkäfer ( Cucujus cinnaberinus )

Hirschkäfer ( Lucanus cervus )

* Russischer Bär ( Euplagia quadripunctaria , Callimorpha quadripunctaria )

Goldener Scheckenfalter ( Euphydryas aurinia )

Senf-Weißling ( Leptidea morsei )

Großer Feuerfalter ( Lycaena dispar )

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous , Maculinea nausithous )

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )

Vogel-Azurjungfer ( Coenagrion ornatum )

Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )

Gemeine Bachmuschel ( Unio crassus )

Pflanzenarten:

Frauenschuh ( Cypripedium calceolus )

§ 5

§ 5 Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

§ 6

§ 6 Bewilligungen

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 7

§ 7 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 4 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 8

§ 8 Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(3) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1